Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines – Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der EUROTEAM Bauchemie GmbH sowie für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen vorbehaltlos liefern oder leisten. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
II. Angebote und Vertragsabschluss, Leistungsinhalt
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Bestellung des Bestellers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir können dieses innerhalb von zwei Wochen nach Zugang durch eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Ware annehmen. Bei Sonderanfertigungen oder nicht lagergeführter Ware beträgt die Annahmefrist vier Wochen.
2. Die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Ware ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und den darin ausdrücklich einbezogenen Produktspezifikationen. Angaben in technischen Merkblättern, Produktinformationen und Werbematerialien sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart wurden, typische Richt- oder Laborwerte und unterliegen handelsüblichen sowie technisch unvermeidbaren Toleranzen. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet und in Textform bestätigt wurde. Die bei der Verarbeitung geltenden technischen Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter und Verarbeitungshinweise sind vom Besteller zu beachten. Die in technischen Merkblättern, Produktinformationen oder sonstigen technischen Unterlagen angegebene Haltbarkeitsdauer bezieht sich auf den Produktionstag der jeweiligen Charge und stellt keine Zusage einer entsprechenden Resthaltbarkeit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs dar. Eine bestimmte Mindestresthaltbarkeit ist nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit ausdrücklich eine Haltbarkeitsgarantie übernommen wird, richtet sich deren Umfang nach der jeweiligen Garantievereinbarung.
3. Muster und Proben dienen ausschließlich der Beschreibung einer durchschnittlichen Beschaffenheit. Handelsübliche sowie technisch unvermeidbare Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit sie die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht beeinträchtigen.
4. Allgemeine Auskünfte, Empfehlungen und Anwendungshinweise unserer Mitarbeiter erfolgen nach bestem Wissen auf Grundlage der vom Besteller mitgeteilten Angaben. Sie entbinden den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Eignung der Ware für den vorgesehenen Zweck und der konkreten Verarbeitungsbedingungen. Ein gesonderter Beratungsvertrag kommt nur zustande, wenn eine objektbezogene Beratung ausdrücklich in Textform beauftragt und von uns bestätigt wird. Individuelle Vertragsabreden bleiben hiervon unberührt.
III. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
1. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise in Euro. Die Preise verstehen sich netto zuzüglich der im Zeitpunkt der Leistung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackungs-, Versand-, Fracht- und gegebenenfalls Transportversicherungskosten. Bei Auslandslieferungen trägt der Besteller Zölle, Einfuhrabgaben, ausländische Steuern, Bankgebühren und sonstige öffentliche Abgaben, soweit sich aus einem ausdrücklich vereinbarten Incoterm nichts anderes ergibt.
2. Beträgt der vereinbarte Lieferzeitraum mehr als drei Monate ab Vertragsschluss, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss die für die Leistung maßgeblichen Kosten für Rohstoffe, Energie, Frachten, Löhne oder öffentliche Abgaben verändern. Die Preisanpassung ist auf die nach Vertragsschluss tatsächlich eingetretene Kostenveränderung begrenzt. Wir teilen dem Besteller die Anpassung vor Lieferung in Textform mit. Übersteigt die Erhöhung 5 % des vereinbarten Nettopreises, kann der Besteller hinsichtlich der noch nicht gelieferten Ware innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Mitteilung zurücktreten.
3. Für Hilfsstoffe, Werkzeuge, Maschinen und Ersatzteile können ausdrücklich als Tagespreise bezeichnete Preise gelten. Mit Vertragsschluss ist der in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Preis maßgeblich.
4. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung und Erbringung der Leistung ohne Abzug zahlbar. Bei vollständiger Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen gewähren wir 2 % Skonto, sofern keine älteren fälligen Forderungen offenstehen. Ist in der Rechnung ein kalendermäßig bestimmtes Fälligkeitsdatum angegeben, kommt der Besteller mit dessen Ablauf ohne weitere Mahnung in Verzug. Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen; die Geltendmachung der gesetzlichen Verzugspauschale und eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Bei Bestellungen mit einem Nettowarenwert unter 500,00 EUR berechnen wir einen Kleinmengenzuschlag in der in Angebot oder Auftragsbestätigung ausgewiesenen Höhe. Bei Abholaufträgen mit einem Nettowarenwert unter 150,00 EUR berechnen wir einen Kleinmengenzuschlag in der in Angebot oder Auftragsbestätigung ausgewiesenen Höhe. Bei Unterschreitung der Verpackungseinheiten berechnen wir einen pauschalen Zuschlag in der in Angebot oder Auftragsbestätigung ausgewiesenen Höhe. Bei Beschichtungsprodukten werden zusätzlich Mindermengen- und Sonderfarbzuschläge in der in Angebot oder Auftragsbestätigung ausgewiesenen Höhe berechnet.
6. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen, die in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7. Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers rechtfertigen und durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, können wir noch ausstehende Lieferungen bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder Stellung einer angemessenen Sicherheit verweigern. Wir können hierfür eine angemessene Frist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, hinsichtlich der noch nicht ausgeführten Lieferungen vom Vertrag zurückzutreten. Gesetzliche weitergehende Rechte bleiben unberührt.
IV. Liefer- und Leistungszeit, Leistungsverzug
1. Liefer- und Leistungszeiten sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Ein Fixgeschäft liegt nur vor, wenn der betreffende Termin ausdrücklich als Fixtermin bestätigt wurde. Lieferfristen beginnen erst, wenn alle vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben und vereinbarten Vorauszahlungen vollständig vorliegen. Im Fall des Lieferverzugs kann der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nach den gesetzlichen Vorschriften zurücktreten; gesetzliche Fälle, in denen eine Nachfrist entbehrlich ist, bleiben unberührt.
2. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, von uns nicht zu vertretende und auch durch zumutbare Maßnahmen nicht abwendbare Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, Epidemien, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, erhebliche Verkehrsstörungen oder Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Lieferausfälle oder Verzögerungen unserer Vorlieferanten gelten nur dann als Befreiungsgrund, wenn wir rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben. Wir informieren den Besteller unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als acht Wochen und ist einem Vertragspartner das Festhalten am Vertrag unzumutbar, kann dieser hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach Abschnitt VIII.
3. In jedem Verzugsfall richtet sich unsere Schadensersatzpflicht nach Abschnitt VIII.
4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Besteller selbstständig nutzbar sind, die Lieferung der restlichen bestellten Ware gesichert ist und dem Besteller hierdurch keine unzumutbaren Mehrkosten oder sonstigen erheblichen Nachteile entstehen.
5. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages sowie sonstige gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte bleiben uns vorbehalten.
V. Gefahrübergang, Transport- und Verpackungskosten
1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab unserem Werk oder Lager. Bei Abholung geht die Gefahr mit Übergabe der Ware auf den Besteller über; der Übergabe steht der Annahmeverzug des Bestellers gleich. Wird die Ware auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort versandt, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transporteur auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn wir den Transport organisieren oder die Transportkosten gesondert berechnen. Abweichende ausdrücklich vereinbarte Incoterms bleiben unberührt.
2. Leihbehälter und Leihverpackungen sind innerhalb von 60 Tagen restentleert, sicher verschlossen und in transportfähigem Zustand an die von uns benannte Rücknahmestelle zurückzugeben. Sie dürfen ausschließlich für die von uns gelieferten Waren verwendet werden; Kennzeichnungen dürfen nicht entfernt werden. Für gebrauchte Verpackungen gelten die gesetzlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2025/40 und dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz. Gegenüber gewerblichen Endabnehmern können Rückgabeort und Transportkosten abweichend vereinbart werden. Rücksendungen schadstoffhaltiger oder nicht sicher restentleerter Verpackungen bedürfen unserer vorherigen Freigabe. Die jeweils aktuellen Rückgabemodalitäten werden dem Besteller gesondert mitgeteilt.
VI. Pflichten des Bestellers/ Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller unser Eigentum. Bei laufender Rechnung bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.
2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und, soweit Art und Wert der Ware dies rechtfertigen, auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung zum Neuwert zu versichern. Ansprüche aus der Versicherung werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung an.
3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist zur Weiterveräußerung und Verarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Vereinbarungen mit Dritten, welche unsere Vorausabtretung vereiteln oder beeinträchtigen, sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig.
4. Der Besteller tritt bereits jetzt alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechte in Höhe des jeweiligen Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer an uns ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Waren entspricht. Wir nehmen die Abtretung an.
5. Der Besteller bleibt bis zum Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir können die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Besteller mit einer gesicherten Forderung in Verzug gerät oder nach Vertragsschluss Umstände eintreten, die unseren Zahlungsanspruch gefährden. Erst nach dem Widerruf hat der Besteller eingezogene Beträge unverzüglich an uns weiterzuleiten.
6. Nach wirksamem Widerruf der Einziehungsermächtigung hat der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Abtretung selbst offenzulegen und die Forderungen einzuziehen.
7. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu informieren und alle zur Abwehr des Zugriffs erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Soweit der Dritte die uns entstandenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht erstattet, haftet der Besteller hierfür, sofern er den Zugriff zu vertreten hat.
8. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt für uns als Hersteller, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen verwendeten Sachen. Der Besteller verwahrt das so entstandene Eigentum unentgeltlich für uns. Für die durch Veräußerung der neuen Sache entstehenden Forderungen gilt die Vorausabtretung entsprechend in Höhe unseres Miteigentumsanteils.
9. Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl in entsprechendem Umfang freigeben.
10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, können wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware herausverlangen. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Die mit Rücknahme und Verwertung verbundenen angemessenen Kosten trägt der Besteller, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
VII. Rechte des Bestellers bei Mängeln
1. Ist der Besteller Kaufmann, gelten für die Untersuchung der Ware und die Anzeige von Mängeln die §§ 377, 381 HGB. Andere Unternehmer haben die Ware nach Ablieferung innerhalb angemessener Frist auf Identität, Menge, Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Vor einer Verarbeitung hat der Besteller, soweit zumutbar, durch eine Probeverarbeitung zu prüfen, ob die Ware für den vorgesehenen Zweck und die konkreten Verarbeitungsbedingungen geeignet ist. Zeigt sich ein möglicher Mangel während der Verarbeitung, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen. Unverarbeitete Originalgebinde, Chargennummern, Anwendungsbedingungen und sonstige Beweismittel sind zu sichern und uns auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Gesetzliche Rechte wegen arglistig verschwiegener Mängel bleiben unberührt.
2.Bei einem Mangel leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Besteller hat uns die Ware zur Prüfung und Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Wir können die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Nacherfüllung gilt grundsätzlich nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, sofern sich nicht insbesondere aus der Art der Ware oder des Mangels etwas anderes ergibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Besteller unzumutbar, kann er nach den gesetzlichen Voraussetzungen mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach Abschnitt VIII. Zwingende Rückgriffsansprüche in der Lieferkette bleiben unberührt.
VIII. Haftung
1. Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder eines übernommenen Beschaffungsrisikos.
2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
3. Im Übrigen ist die Haftung für Schäden und vergebliche Aufwendungen bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Soweit unsere Haftung nach Absatz 2 begrenzt ist, haften wir nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden sowie nicht für Vertragsstrafen oder pauschalierte Ansprüche Dritter gegen den Besteller, sofern uns das konkrete Risiko nicht vor Vertragsschluss mitgeteilt und von uns ausdrücklich in Textform übernommen wurde.
5. Für unentgeltlich erteilte allgemeine Auskünfte und Anwendungshinweise gelten die vorstehenden Haftungsregelungen entsprechend. Soweit eine fehlerhafte Auskunft zugleich einen Mangel der gelieferten Ware begründet, gelten ergänzend die gesetzlichen Mängelrechte und Abschnitt VII.
6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Beauftragten, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
IX. Verjährung von Ansprüchen
1. Mängelansprüche des Bestellers wegen neu hergestellter Waren verjähren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware.
2. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche innerhalb einer Lieferkette, insbesondere nach §§ 445a, 445b und 478 BGB, bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere, soweit eine abweichende Vereinbarung ohne gleichwertigen Ausgleich gesetzlich unzulässig ist.
3. Für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Gleiches gilt für sonstige Fälle, in denen das Gesetz eine zwingende längere Verjährungsfrist vorsieht.
4. Ansprüche aus einer nicht gesondert vergüteten Beratung oder Auskunft, die keinen Mangel der gelieferten Ware begründet, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Haftungs- und Verjährungsausnahmen des nachfolgenden Absatzes bleiben unberührt.
5. Die vorstehenden Verjährungsverkürzungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder einem übernommenen Beschaffungsrisiko, wegen Rechtsmängeln sowie für zwingende Rückgriffsansprüche in der Lieferkette. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
X. Rücknahmen
1. Ein Anspruch des Bestellers auf Rücknahme mangelfreier Ware besteht nicht. Eine freiwillige Rücknahme bedarf unserer vorherigen Zustimmung in Textform und erfolgt ausschließlich zu den vereinbarten Bedingungen. Sonderanfertigungen, nicht lagergeführte, geöffnete, beschädigte oder nicht mehr ausreichend haltbare Ware sind von einer freiwilligen Rücknahme ausgeschlossen.
2. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, erfolgt bei einer von uns genehmigten Rücknahme eine Gutschrift in Höhe von 80 % des Nettowarenwertes der zurückgenommenen Ware. Die Rücksendung ist vom Besteller zu veranlassen; die hierfür entstehenden Transport- und sonstigen Rücksendekosten trägt der Besteller. Die Gutschrift wird dem Kundenkonto gutgeschrieben und nicht in bar ausgezahlt.
3. Für Rückgabe, Rücknahme und Verwertung von Verpackungen gilt Abschnitt V.2. Ergänzende aktuelle Informationen zu Rücknahmestellen und Rückgabemodalitäten stellt EUROTEAM dem Besteller gesondert zur Verfügung.
XI. Abtretungsverbot
1. Der Besteller darf nicht auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche gegen uns nur mit unserer vorherigen Zustimmung in Textform abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. § 354a HGB sowie sonstige zwingende gesetzliche Abtretungsrechte bleiben unberührt.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Handelsklauseln
1. Erfüllungsort ist der Sitz der EUROTEAM Bauchemie GmbH. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der EUROTEAM Bauchemie GmbH, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind daneben berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende kollisionsrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
3. Soweit im Einzelvertrag ausdrücklich eine Handelsklausel vereinbart wird, gelten die Incoterms® 2020 der Internationalen Handelskammer. Die jeweilige Klausel und der benannte Ort sind in der Auftragsbestätigung anzugeben.
XIII. Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
2. Personenbezogene Daten verarbeiten wir nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften. Weitere Informationen, insbesondere zu Verantwortlichem, Zwecken, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer und Betroffenenrechten, ergeben sich aus unseren gesonderten Datenschutzhinweisen in ihrer bei Erhebung der Daten geltenden Fassung.
3. Unsere Geschäftsanschrift lautet: EUROTEAM Bauchemie GmbH, An der Mühle 1, 15345 Altlandsberg. Rücksendungen, insbesondere von chemischen Produkten, Gefahrstoffen, Leihgebinden oder Verpackungen, dürfen nur nach vorheriger Freigabe und an die von uns ausdrücklich benannte Rücknahmestelle erfolgen.
XIV. Produktanwendung und Mitwirkung des Bestellers
1. Der Besteller ist für die fachgerechte Auswahl, Lagerung, Vorbereitung und Verarbeitung der Ware verantwortlich. Er hat insbesondere Untergrund, Feuchtigkeit, Temperatur, Fugenabmessungen, Mischungsverhältnis, Verarbeitungszeit, Haltbarkeit und Verträglichkeit mit Fremdstoffen zu prüfen und die technischen Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter, Zulassungen und Verarbeitungshinweise einzuhalten. Eine Haftung für Folgen einer hiervon abweichenden Anwendung besteht nur, soweit wir die Abweichung ausdrücklich in Textform freigegeben haben oder zwingend haften.
XV. Verbrauchsangaben und Verbrauchsrechner
1. Verbrauchs-, Mengen- und Bedarfsangaben sowie Ergebnisse digitaler Verbrauchsrechner sind unverbindliche Berechnungshilfen auf Grundlage idealisierter Annahmen und der vom Nutzer eingegebenen Daten. Der tatsächliche Verbrauch kann insbesondere aufgrund von Untergrund, Fugen- oder Bauteilgeometrie, Verarbeitung, Verdichtung, Verlusten und Baustellenbedingungen abweichen. Der Besteller hat die Eingaben und das Ergebnis eigenverantwortlich zu prüfen und angemessene Reserven vorzusehen.
XVI. Chargen und technisch unvermeidbare Abweichungen
1. Handelsübliche sowie rohstoff-, produktions- oder chargenbedingte Abweichungen in Farbe, Konsistenz oder technischen Kennwerten stellen keinen Mangel dar, soweit sie innerhalb vereinbarter oder anerkannter Toleranzen liegen und die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen.
XVII. Gefahrstoffe und rechtmäßige Verwendung
1. Der Besteller gewährleistet, dass Erwerb, Transport, Lagerung, Verarbeitung, Weitergabe und Entsorgung der Ware nach den einschlägigen chemikalien-, gefahrstoff-, gefahrgut-, arbeits- und umweltrechtlichen Vorschriften erfolgen. Er stellt uns rechtzeitig alle für eine gesetzlich zulässige Abgabe erforderlichen Nachweise und Erklärungen zur Verfügung. Wir können die Lieferung verweigern, solange erforderliche Nachweise fehlen.
XVIII. Exportkontrolle und Sanktionen
1. Der Besteller beachtet alle anwendbaren Vorschriften des deutschen, europäischen und sonst einschlägigen Exportkontroll- und Sanktionsrechts. Er darf die Ware weder unmittelbar noch mittelbar an verbotene Empfänger, für verbotene Endverwendungen oder in verbotene Bestimmungsländer liefern. Auf Verlangen stellt er uns Angaben zu Endempfänger, Endverwendung und Lieferweg zur Verfügung. Wir dürfen die Leistung aussetzen oder vom betroffenen Vertrag zurücktreten, wenn ihre Durchführung gegen solche Vorschriften verstoßen würde oder notwendige Genehmigungen fehlen.
XIX. Annahmeverzug und Lagerkosten
1. Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus von ihm zu vertretenden Gründen, können wir die Ware auf seine Gefahr und Kosten einlagern und die hierdurch entstehenden angemessenen Aufwendungen berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
XX. Sonderanfertigungen und nicht lagergeführte Ware
1. Kundenspezifisch hergestellte, eingefärbte, gekennzeichnete oder beschaffte Ware sowie sonstige nicht lagergeführte Ware kann nach Vertragsschluss nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung storniert oder zurückgenommen werden. Der Besteller trägt in diesem Fall die bis zur Zustimmung entstandenen und nicht anderweitig verwertbaren angemessenen Kosten.
XXI. Unterlagen und Schutzrechte
1. An Angeboten, Rezepturinformationen, Berechnungen, Zeichnungen, Abbildungen, Mustern, Prüfunterlagen und sonstigen Dokumenten behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder für vertragsfremde Zwecke verwendet noch Dritten zugänglich gemacht werden.
XXII. Vertragssprache
1. Bei fremdsprachigen Fassungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist im Fall von Auslegungsunterschieden die deutsche Fassung maßgeblich, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
